BFH vom 01.10.1975
I R 243/73
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 153
BStBl II 1976, 153

BFH - 01.10.1975 (I R 243/73) - DRsp Nr. 1997/12701

BFH, vom 01.10.1975 - Aktenzeichen I R 243/73

DRsp Nr. 1997/12701

»Leistet ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit dem Abbruch eines wirtschaftlich verbrauchten und der Errichtung eines neuen Gebäudes eine Abstandszahlung an einen dinglich Wohnberechtigten, um diesen zur Aufgabe des Wohnrechts und zur vorzeitigen Räumung des abzureißenden Gebäudes zu veranlassen, gehört die Abstandszahlung zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: