BFH - 01.10.1975 (I R 243/73) - DRsp Nr. 1997/12701
BFH, vom 01.10.1975 - Aktenzeichen I R 243/73
DRsp Nr. 1997/12701
»Leistet ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit dem Abbruch eines wirtschaftlich verbrauchten und der Errichtung eines neuen Gebäudes eine Abstandszahlung an einen dinglich Wohnberechtigten, um diesen zur Aufgabe des Wohnrechts und zur vorzeitigen Räumung des abzureißenden Gebäudes zu veranlassen, gehört die Abstandszahlung zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.«