BFH vom 01.10.1981
IV R 147/79
Normen:
GDL § 12 Abs. 4 Nr. 3;
Fundstellen:
BFHE 134, 552
BStBl II 1982, 250

BFH - 01.10.1981 (IV R 147/79) - DRsp Nr. 1997/15166

BFH, vom 01.10.1981 - Aktenzeichen IV R 147/79

DRsp Nr. 1997/15166

»Der Anteil eines Landwirts an einer Weidegenossenschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn der Landwirt die Mitgliedschaftsrechte für seinen Betrieb fortdauernd in Anspruch nimmt. Wird die Genossenschaft aufgelöst und ihr Vermögen unter die Genossen verteilt, kommt bei einem GDL-Landwirt ein Gewinnzuschlag nach § 12 Abs. 4 Nr. 3 GDL in Betracht.«

Normenkette:

GDL § 12 Abs. 4 Nr. 3;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 1971 und 1972 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann (Kläger) war Landwirt und ermittelte seine Gewinne nach dem Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen vom 15. September 1965 -GDL- (BGBl I, 1350). Seit dem 15. Juni 1949 war er Mitglied der Zucht- und Weidegenossenschaft X eGmbH (eGmbH), die im Jahre 1906 gegründet worden war. Gegenstand des Unternehmens der eGmbH war der Erwerb und Betrieb eines gemeinschaftlichen Weideplatzes (§ 2 des Statuts der eGmbH vom 8. Februar 1906). Jeder Genosse hatte sich mit einem Geschäftsanteil von 25 Mark (Goldmark) zu beteiligen (§ 20 des Statuts).