BFH vom 01.12.1970
VI R 180/69
Fundstellen:
BFHE 100, 570
BStBl II 1971, 161

BFH - 01.12.1970 (VI R 180/69) - DRsp Nr. 1997/10366

BFH, vom 01.12.1970 - Aktenzeichen VI R 180/69

DRsp Nr. 1997/10366

»Für den Erwerb eines neuen hölzernen Verkaufskioskes, der auf städtisches Straßengelände lediglich aufgesetzt ist, kann eine Investitionszulage nach § 19 BHG 1964 gewährt werden.«

I. Die Klägerin hat für ihren Einzelhandel mit Zeitungen, Zeitschriften und Tabakwaren im Jahre 1966 für 4.255 DM einen neuen hölzernen, 3,80 qm großen Verkaufskiosk angeschafft. Der Kiosk hat nach allen Seiten - einschließlich Dach und Boden - doppelte Wände, die mit Isoliermaterial gefüllt sind, und ist ringsum vom Fußboden bis zum Straßenpflaster mit Leisten verkleidet. Er ist auf städtischem Straßengelände aufgestellt und ruht auf neun an ihm befestigten, dem unveränderten Straßenboden aufliegenden Kanthölzern. Den Antrag der Klägerin auf Investitionszulage lehnte das Finanzamt (FA) ab, weil der Kiosk alle Merkmale eines Gebäudes habe. Bei einem Verkaufskiosk genüge die eigene Schwere, um die Standfestigkeit zu gewährleisten. Sein Fundament werde durch die untere Rahmenkonstruktion in Verbindung mit dem Straßenpflaster gebildet. Auch der Reichsfinanzhof (RFH) habe im Urteil III A 1295/30 vom 30. Juli 1931 (RStBl 1931, 840) einen auf Straßengelände aufgestellten hölzernen Zeitungskiosk mit einer Nutzfläche von 3,5 qm als Gebäude angesehen.