BFH vom 01.12.1970
VI R 386/69
Fundstellen:
BFHE 100, 573
BStBl II 1971, 164

BFH - 01.12.1970 (VI R 386/69) - DRsp Nr. 1997/10368

BFH, vom 01.12.1970 - Aktenzeichen VI R 386/69

DRsp Nr. 1997/10368

»Landschaftsgartenbaubetriebe sind Betriebe des verarbeitenden Gewerbes im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BHG 1968; sie gehören nicht zum Baugewerbe.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger betreibt die Garten- und Landschaftsgestaltung in Form eines Gewerbebetriebes. Er kauft Materialien (Pflanzen, Steine, Platten, Mutterboden und dergleichen) von Dritten und bearbeitet den Boden, indem er etwa eine Landschaft in eine Grünfläche oder einen Gehweg verwandelt. Er hat im Dezember 1968 unter anderem eine Lade- und Planierraupe angeschafft und hierfür eine erhöhte Investitionszulage von 25 v.H. nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 2. Halbsatz des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) - BHG - 1968 beantragt.

Das Finanzamt (FA) bewilligte nur eine Investitionszulage von 10 v.H. und ging dabei von Anschaffungskosten von XDM aus. Es war der Auffassung, daß die im Umsatzsteuergesetz (UStG) verwendeten Begriffe von Be- und Verarbeitung für § 19 BHG nicht angewendet werden könnten. Der Betrieb des Revisionsklägers könne auch nicht den in Abschn. 134 Abs. 5 EStR als Verarbeitungsbetriebe aufgeführten Unternehmen gleichgestellt werden; denn er stelle keine Fertigerzeugnisse her, sondern erbringe Leistungen, die der Bodenbearbeitung dienten. Im übrigen bleibe es dahingestellt, ob der Betrieb des Klägers einem Betrieb des Baugewerbes gleichzustellen sei.