BFH vom 01.12.1978
VI R 149/75
Normen:
EStG (1971) § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 302
BStBl II 1979, 78

BFH - 01.12.1978 (VI R 149/75) - DRsp Nr. 1997/13952

BFH, vom 01.12.1978 - Aktenzeichen VI R 149/75

DRsp Nr. 1997/13952

»Aufwendungen der Unterhaltspflichtigen für den Privatschulbesuch eines infolge Krankheit lernbehinderten Kindes sind steuerlich grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG abziehbar.«

Normenkette:

EStG (1971) § 33 ;

Gründe:

I. Der 1955 geborene Sohn der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) ist aufgrund einer schweren Entero-Encephalitis, die er im zweiten Lebensjahr durchgemacht hat, in seiner Lernfähigkeit beeinträchtigt. Nach dem Inhalt einer privatärztlichen Bescheinigung vom 18. Dezember 1973 ist wegen dieser Krankheit der Besuch einer Privatschule dringend erforderlich. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1972 beantragten die Kläger, das Schulgeld im Betrag von 6.000 DM als außergewöhnliche Belastung (§ 33 des Einkommensteuergesetzes - EStG - 1971) zu berücksichtigen. Eine weitere außergewöhnliche Belastung durch Krankheitskosten haben die Kläger für das Streitjahr nicht geltend gemacht. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte die beantragte Steuerermäßigung mit der Begründung ab, daß Aufwendungen dieser Art mit dem Kinderfreibetrag (§ 32 EStG 1971) abgegolten seien.