BFH vom 01.12.1982
I R 101/79
Normen:
KStG (a.F.) § 6 Abs. 1 Satz 2, § 11 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 171
BStBl II 1983, 150

BFH - 01.12.1982 (I R 101/79) - DRsp Nr. 1997/15480

BFH, vom 01.12.1982 - Aktenzeichen I R 101/79

DRsp Nr. 1997/15480

»Bei der Prüfung, ob bei einer Zweckverbandssparkasse die Spenden an die Mitglieder des Zweckverbands (Gewährträgerspenden) im üblichen Rahmen der Spenden an fremde Dritte liegen, ist der für Fremdspenden gefundene Durchschnittswert nicht mit der Zahl der Mitglieder des Gewährträgers zu vervielfältigen.«

Normenkette:

KStG (a.F.) § 6 Abs. 1 Satz 2, § 11 Nr. 5 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Sparkasse, deren Gewährträger ein Zweckverband ist, dessen Mitglieder der Landkreis A, die Stadt B und die Stadt C sind. Im Jahr 1970 wendete die Klägerin insgesamt 15.500 DM und im Jahre 1971 insgesamt 15.000 DM den Mitgliedern ihres Gewährträgers als Spenden zu.