BFH vom 01.12.1982
II R 58/81
Normen:
BGB § 364, § 946 ; GrEStG (1940) § 10, § 11 ;
Fundstellen:
BFHE 137, 504
BStBl II 1983, 336

BFH - 01.12.1982 (II R 58/81) - DRsp Nr. 1997/15563

BFH, vom 01.12.1982 - Aktenzeichen II R 58/81

DRsp Nr. 1997/15563

»Eigenleistungen, die im Rahmen der Mitwirkungspflicht an einem gemischten Kauf- und Werkvertrag erbracht werden, sind der Gegenleistung (§ 10, § 11 GrEStG) weder als Leistung an Erfüllungs Statt noch als sonstige Leistung zuzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 364, § 946 ; GrEStG (1940) § 10, § 11 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. März 1980 zu je 1/2 ideellem Miteigentumsanteil ein Erbbaurecht in D. Mitverkauft war ein vom Veräußerer noch schlüsselfertig zu erstellendes Haus nebst Doppelgarage. Der Kaufpreis betrug 359.000 DM. Er sollte sich aufgrund von Eigenleistungen des Klägers mindern, die entsprechend einer der Urkunde als Anlage beigefügten Liste bewertet wurden. Der Kaufpreis war entsprechend dem Baufortschritt in Raten zu entrichten. Zur Sicherung des Anspruchs auf Umschreibung des Erbbaurechts wurde eine Auflassungsvormerkung bewilligt, der Antrag auf Umschreibung des Erbbaurechts sollte vom Notar erst nach Zahlung des Kaufpreises, vorher nur mit Zustimmung des Veräußerers gestellt werden.