I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. März 1980 zu je 1/2 ideellem Miteigentumsanteil ein Erbbaurecht in D. Mitverkauft war ein vom Veräußerer noch schlüsselfertig zu erstellendes Haus nebst Doppelgarage. Der Kaufpreis betrug 359.000 DM. Er sollte sich aufgrund von Eigenleistungen des Klägers mindern, die entsprechend einer der Urkunde als Anlage beigefügten Liste bewertet wurden. Der Kaufpreis war entsprechend dem Baufortschritt in Raten zu entrichten. Zur Sicherung des Anspruchs auf Umschreibung des Erbbaurechts wurde eine Auflassungsvormerkung bewilligt, der Antrag auf Umschreibung des Erbbaurechts sollte vom Notar erst nach Zahlung des Kaufpreises, vorher nur mit Zustimmung des Veräußerers gestellt werden.
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