BFH vom 02.02.1973
III R 134/70
Fundstellen:
BFHE 109, 57
BStBl II 1973, 472

BFH - 02.02.1973 (III R 134/70) - DRsp Nr. 1997/11500

BFH, vom 02.02.1973 - Aktenzeichen III R 134/70

DRsp Nr. 1997/11500

»Die Verpflichtung des Unternehmers auf Grund einer typischen stillen Beteiligung an seinem Unternehmen ist eine besonders geartete Schuld, die bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens des Unternehmens mit dem Teilwert anzusetzen ist. Der Teilwert einer solchen Schuld entspricht grundsätzlich dem Nennwert der Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, deren Gesellschafter die Eheleute A sind. An der Klägerin waren an den Feststellungszeitpunkten 1. Januar 1962, 1. Januar 1963 und 1. Januar 1964 die Eltern der Ehefrau A die Eheleute B, mit zusammen 400.000 DM als stille Gesellschafter beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag sah im wesentlichen folgende Gewinnverteilung vor: Die Eheleute A erhalten eine Tätigkeitsvergütung. Die Guthaben der Gesellschafter und die Einlagen der stillen Gesellschafter werden vorab mit jährlich 6 v.H. verzinst. Der Restgewinn oder ein sich ergebender Verlust entfallen zu 2/3 auf die Eheleute A und zu 1/3 auf die stillen Gesellschafter B.