BFH vom 02.02.1973
III R 45/72
Fundstellen:
BFHE 108, 555
BStBl II 1973, 414

BFH - 02.02.1973 (III R 45/72) - DRsp Nr. 1997/11466

BFH, vom 02.02.1973 - Aktenzeichen III R 45/72

DRsp Nr. 1997/11466

»1. Ein Bescheid über die Ablösung der Hypothekengewinnabgabe (§ 12 der 1. AbgabenDV-LA) kann unter denselben Voraussetzungen berichtigt werden wie ein Steuerbescheid. 2. Die Ablösung der Hypothekengewinnabgabe nach § 199 LAG ändert nichts an den gesetzlichen Fälligkeitsterminen der einzelnen Zins- und Tilgungsleistungen und hat auf die Verjährung der einzelnen Zins- und Tilgungsleistungen nach § 203 Abs. 3 LAG keinen Einfluß.«