BFH - 02.02.1973 (III R 45/72) - DRsp Nr. 1997/11466
BFH, vom 02.02.1973 - Aktenzeichen III R 45/72
DRsp Nr. 1997/11466
»1. Ein Bescheid über die Ablösung der Hypothekengewinnabgabe (§ 12 der 1. AbgabenDV-LA) kann unter denselben Voraussetzungen berichtigt werden wie ein Steuerbescheid. 2. Die Ablösung der Hypothekengewinnabgabe nach § 199 LAG ändert nichts an den gesetzlichen Fälligkeitsterminen der einzelnen Zins- und Tilgungsleistungen und hat auf die Verjährung der einzelnen Zins- und Tilgungsleistungen nach § 203 Abs. 3 LAG keinen Einfluß.«
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