BFH vom 02.02.1977
II R 11/74
Normen:
RennwLottG § 17;
Fundstellen:
BFHE 121, 534
BStBl II 1977, 495

BFH - 02.02.1977 (II R 11/74) - DRsp Nr. 1997/13329

BFH, vom 02.02.1977 - Aktenzeichen II R 11/74

DRsp Nr. 1997/13329

»Sind bei einer Kettenbriefaktion ("Amerikanisches Roulette") weder der Verpflichtete, demgegenüber ein Gewinner seinen Gewinnanspruch geltend machen kann, noch die Zahl und die Höhe der Gewinne bekannt, und ist ungewiß, ob überhaupt ein Teilnehmer einen Gewinn erzielen wird, so ist der Plan, nach dem sich ein solches "Spiel" vollzieht, insoweit unbestimmt, und eine solche Veranstaltung wird demgemäß nicht nach "einem bestimmten Plan" i.S. des Lotteriebegriffs abgewickelt.«

Normenkette:

RennwLottG § 17;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) setzte zu Beginn des Jahres 1970 ein Spiel der folgenden Art (sog Amerikanisches Roulette) in Gang: