BFH vom 02.02.1977
II R 169/75
Normen:
GrEStWoBauG NW (1958) § 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BFHE 121, 538
BStBl II 1977, 437

BFH - 02.02.1977 (II R 169/75) - DRsp Nr. 1997/13301

BFH, vom 02.02.1977 - Aktenzeichen II R 169/75

DRsp Nr. 1997/13301

»1. Zur Feststellung der Tatsachen, ob sich ein "Gebäude im Zustand der Bebauung" befindet. 2. Eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung, die den Bezug von Wohnungen untersagt, kann zwar ein Indiz dafür sein, daß die Wohnungen in einem Gebäude nicht bezugsfertig sind und das Gebäude nicht fertiggestellt im Sinne von GrEStWoBauG NW 1958 § 1 Nr. 4 ist; sie erlaubt aber keinen zwingenden Schluß in dieser Richtung.«

Normenkette:

GrEStWoBauG NW (1958) § 1 Nr. 4;