BFH vom 02.02.1982
VIII R 3/79
Normen:
BGB § 497 Abs. 1 Satz 1; EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 135, 442
BStBl II 1982, 459

BFH - 02.02.1982 (VIII R 3/79) - DRsp Nr. 1997/15258

BFH, vom 02.02.1982 - Aktenzeichen VIII R 3/79

DRsp Nr. 1997/15258

»Beim Wiederkauf ist Anschaffungszeitpunkt des rückerworbenen Grundstücks i.S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG der Tag, an dem die Erklärung des ursprünglichen Verkäufers gegenüber dem Käufer, daß er das Wiederkaufsrecht ausübe (§ 497 Abs. 1 Satz 1 BGB), wirksam wird.«

Normenkette:

BGB § 497 Abs. 1 Satz 1; EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. a;

I. Der am 16. September 1972 verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), dessen Alleinerbin die Klägerin ist, hatte mit Kaufvertrag vom 3. Oktober 1966 ein Grundstück an die Stadt A zur Erweiterung des Friedhofs veräußert. Dabei war folgendes vereinbart worden: "Sollten die Grundstücke innerhalb von 10 Jahren nicht für die Erweiterung des Friedhofs in A verwendet werden und auch bebauungsplanmäßig nicht dafür vorgesehen sein, hat der Verkäufer das Recht, Antrag auf Rückübereignung zu stellen. Der Kaufpreis soll in diesem Fall der gleiche sein wie beim Verkauf an die Stadt A zuzüglich der Stadt zwischenzeitlich entstandener Nebenkosten unter 5 %iger Verzinsung ... bis zum Tage der Zahlung für die Rückübertragung."

Die Stadt A gab in der Folgezeit ihre Pläne auf und schloß am 31. Juli 1969 mit dem Ehemann der Klägerin einen Rückübereignungsvertrag. Der Preis wurde wie folgt ermittelt:

"2.946 qm a 15 DM 44.400,00 DM

Nebenkosten der Stadt 354,04 DM