BFH vom 02.02.1982
VIII R 59/81
Normen:
EStG (1977) § 7b § 52 Abs. 10 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 300
BStBl II 1982, 390

BFH - 02.02.1982 (VIII R 59/81) - DRsp Nr. 1997/15228

BFH, vom 02.02.1982 - Aktenzeichen VIII R 59/81

DRsp Nr. 1997/15228

»Ein Grundstückskaufvertrag ist im allgemeinen mit Abgabe der notariellen Vertragserklärungen rechtswirksam abgeschlossen, unabhängig davon, ob Wirksamkeitsvoraussetzungen (u.a. aufschiebende Bedingungen, Zeitbestimmungen, Genehmigungen) erst später eintreten. Ein rechtswirksamer Abschluß setzt allerdings eine Bindung der Vertragspartner voraus.«

Normenkette:

EStG (1977) § 7b § 52 Abs. 10 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin einer von ihr selbst bewohnten Eigentumswohnung. Sie hatte der früheren Eigentümerin den Kauf der Wohnung mit notarieller Urkunde vom 25. November 1976 angeboten. Die frühere Eigentümerin nahm das Angebot mit notarieller Urkunde vom 8. Dezember 1976 an. Nach dem Inhalt der Teilungserklärung war die Zustimmung des Wohnungsverwalters erforderlich, die am 6. Januar 1977 notariell beglaubigt erteilt wurde. Die Wohnung wurde am 1. Januar 1977 übergeben. Die Auflassung erfolgte am 2. März 1977.

Die Klägerin machte in der Einkommensteuererklärung 1978 eine erhöhte Absetzung nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1977 geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) versagte die erhöhte Absetzung, weil der Kaufvertrag bereits vor dem 1. Januar 1977 rechtswirksam abgeschlossen worden sei (§ 52 Abs. 10 EStG 1977, Abschn.52 Abs. 1 Nr. 3 der Einkommensteuer-Richtlinien -EStR- 1978).