BFH vom 02.03.1970
GrS 1/69
Fundstellen:
BFHE 98, 360
BStBl II 1970, 382

BFH - 02.03.1970 (GrS 1/69) - DRsp Nr. 1997/10033

BFH, vom 02.03.1970 - Aktenzeichen GrS 1/69

DRsp Nr. 1997/10033

»1. Die Abstandszahlung, die der Erwerber eines Grundstücks kurze Zeit nach dem Erwerb an den Pächter eines auf diesem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebs leistet, um ihn zur Räumung des Grundstücks vor Ablauf der vertraglich festgelegten Pachtzeit zu veranlassen, gehört nicht zu den Anschaffungskosten des Grundstücks. 2. Der durch eine solche Abstandszahlung erlangte Vorteil ist als selbständig bewertbares Wirtschaftsgut zu aktivieren und im Zeitraum zwischen dem vereinbarten Räumungstermin und dem im ursprünglichen Pachtvertrag vereinbarten Ablauf des Pachtverhältnisses in gleichmäßigen Beträgen abzuschreiben.«

Gründe:

I. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß I 227/64 vom 9. Juli 1969 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 96 S. 396 - BFH 96, 396 -, BStBl II 1969, 649) den Großen Senat des BFH zur Entscheidung folgender Rechtsfragen angerufen:

1. Gehört eine Abstandszahlung, die der Erwerber eines Grundstücks kurz nach dem Erwerb an den Pächter eines auf diesem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebs leistet, um ihn zur Räumung des Grundstücks vor Ablauf der vertraglich festgelegten Pachtzeit zu veranlassen, zu den Anschaffungskosten des Grundstücks?