BFH vom 02.03.1978
IV R 45/73
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 45
BStBl II 1978, 431

BFH - 02.03.1978 (IV R 45/73) - DRsp Nr. 1997/13779

BFH, vom 02.03.1978 - Aktenzeichen IV R 45/73

DRsp Nr. 1997/13779

»1. Führt ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger nur Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben, so kann er nicht verlangen, daß seiner Besteuerung ein nach EStG § 4 Abs. 1 geschätzter Gewinn zugrunde gelegt wird. Durch den Verzicht auf die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und auf die Einrichtung einer den jeweiligen Stand des Vermögens darstellenden Buchführung hat er die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschußrechnung nach EStG § 4 Abs. 3 gewählt. 2. Die Kosten der nochmaligen Promotion eines frei praktizierenden Arztes zum Dr. med. sind in der Regel keine Betriebsausgaben.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist,

a) ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) in allen Streitjahren die nach der Überschußrechnung (§ 4 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) ermittelten Gewinne der Besteuerung zugrunde legen durfte,