BFH vom 02.03.1988
II R 169/85
Fundstellen:
BStBl II 1988, 549

BFH - 02.03.1988 (II R 169/85) - DRsp Nr. 1997/16323

BFH, vom 02.03.1988 - Aktenzeichen II R 169/85

DRsp Nr. 1997/16323

»Die Aufhebung des § 77 StBauFG durch § 24 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG 1983 ist nicht verfassungswidrig.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 7. Oktober 1983 eine Eigentumswohnung für 315.000 DM. Er beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) mit der Begründung, er habe 1976 zur Vorbereitung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an die Stadt Grundstücke veräußert. Eine Bescheinigung vom 24. Oktober 1976 gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 StBauFG legte er vor.

Das Finanzamt (FA) setzte mit Bescheid vom 4. November 1983 Grunderwerbsteuer fest und verweigerte die begehrte Steuerbefreiung. § 77 Abs. 1 Nr. 2 StBauFG sei durch § 24 Abs. 1 Nr. 5 und § 28 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 mit Wirkung vom 1. Januar 1983 aufgehoben worden.

Die Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Es bezog sich zur Begründung weitgehend auf das rechtskräftige Urteil des FG Münster vom 1. August 1984 VIII 3177/83 GrE (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 35).

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet.