BFH - 02.04.1974 (VIII R 90/69) - DRsp Nr. 1997/12033
BFH, vom 02.04.1974 - Aktenzeichen VIII R 90/69
DRsp Nr. 1997/12033
»Führt die Ehefrau den Betrieb des Ehemanns vom Zeitpunkt seiner Einberufung zur Wehrmacht ohne dessen Mithilfe selbständig bis zur Vertreibung, so verliert die Ehefrau hierdurch eine eigene Erwerbsgrundlage, die sie zur Inanspruchnahme der Vergünstigung des nicht entnommenen Gewinns berechtigt.«
I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für die Einkommensteuer 1965 Anspruch auf die steuerliche Vergünstigung des nicht entnommenen Gewinns hat (§ 10aEStG).
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