BFH vom 02.04.1974
VIII R 96/69
Normen:
EStG (1965) § 7, § 9 Nr. 6, § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 251
BStBl II 1974, 479

BFH - 02.04.1974 (VIII R 96/69) - DRsp Nr. 1997/12007

BFH, vom 02.04.1974 - Aktenzeichen VIII R 96/69

DRsp Nr. 1997/12007

»Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Mietwohngebäudes (Appartementhaus) zählen auch Küchenspülen. Ob dasselbe für Kochherde gilt, richtet sich nach der regionalen Verkehrsauffassung. Andere Gegenstände der Kücheneinrichtung unterliegen der AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter.«

Normenkette:

EStG (1965) § 7, § 9 Nr. 6, § 21 Abs. 1 ;

I. Streitig ist, ob für den Fahrstuhl, die Ölheizung und Kücheneinrichtungen in einem Appartementhaus gesonderte Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Anspruch genommen werden können.

Für das vom Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) im Jahre 1965, dem Streitjahr, erworbene Appartementhaus hat der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) eine einheitliche AfA von jährlich 2 v.H. auf die Anschaffungskosten von 933.421 DM zugrunde gelegt. Die Klage, mit welcher der Kläger eine 20jährige Verteilung der auf die Fahrstuhlanlage und die Ölheizung entfallenden Anschaffungskosten sowie von fünf Jahren hinsichtlich der Anschaffungskosten von 19 Kücheneinbauten begehrte, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus, alle drei Einrichtungen seien, wie die Augenscheinseinnahme ergeben habe, gegenüber dem Gebäude klar abgrenzbar und einer selbständigen Bewertung fähig. Sie könnten deshalb auch entsprechend ihrer Nutzungsdauer gesondert abgesetzt werden.