BFH vom 02.04.1976
VI B 85/75
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ; LStDV § 20 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 118, 465
BStBl II 1976, 452

BFH - 02.04.1976 (VI B 85/75) - DRsp Nr. 1997/12863

BFH, vom 02.04.1976 - Aktenzeichen VI B 85/75

DRsp Nr. 1997/12863

»Mittagsheimfahrten sind auch bei Körperbehinderten den allgemeinen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen. Durch § 9 Abs. 2 EStG wird der in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG enthaltene Begriff der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht erweitert.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ; LStDV § 20 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte im Lohnsteuer- Jahresausgleich 1973 die Anerkennung von Aufwendungen für Mittagsheimfahrten als Werbungskosten,da er infolge einer Kopfverletzung mit Lähmungserscheinungen und schwerer Gehbehinderung zu 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert und ihm ärztlich ein Mittagsschlaf verordnet sei. Sein Einspruch gegen den Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich war erfolglos.