Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte im Lohnsteuer- Jahresausgleich 1973 die Anerkennung von Aufwendungen für Mittagsheimfahrten als Werbungskosten,da er infolge einer Kopfverletzung mit Lähmungserscheinungen und schwerer Gehbehinderung zu 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert und ihm ärztlich ein Mittagsschlaf verordnet sei. Sein Einspruch gegen den Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich war erfolglos.
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