BFH vom 02.04.1982
VI R 48/80
Normen:
EStG (1975) § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR (1975) Abschn. 25 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 509
BStBl II 1982, 498

BFH - 02.04.1982 (VI R 48/80) - DRsp Nr. 1997/15277

BFH, vom 02.04.1982 - Aktenzeichen VI R 48/80

DRsp Nr. 1997/15277

»Bei im Bahnpostbegleitdienst eingesetzten Postbeamten muß die Anwendung der in den LStR für den Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen vorgesehenen Pauschbeträge nicht deshalb zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen, weil diese Bediensteten in regelmäßiger Wiederkehr dieselben Zielorte anfahren. Die Feststellung und Gewichtung der für die Höhe des Verpflegungsmehraufwandes maßgebenden Umstände ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz. Die Kürzung der zu erstattenden Tagessätze durch den Dienstherrn schließt die Anwendung der Pauschbeträge der LStR nicht aus.«

Normenkette:

EStG (1975) § 9 Abs. 1 Satz 1; LStR (1975) Abschn. 25 Abs. 6 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), Postbeamte, waren im Streitjahr 1976 im Bahnpostbegleitdienst eingesetzt. Sie unternahmen im jeweiligen Bahnpostwagen Hin- und Rückfahrten nach verschiedenen Städten der Bundesrepublik Deutschland und des Auslands. Hierbei mußten sie an den Zielorten meist übernachten und einen Teil der Unterbringungskosten selbst tragen (Bettengebühren). Sie wohnten in M, wo sich auch ihre Dienststelle, das Bahnpostamt M, befand.