I. Der Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (Kläger) - ein eingetragener Verein - ist Eigentümer eines ehemals kriegszerstörten Grundstücks, an dem er mangels der zum Wiederaufbau erforderlichen Mittel einem Dritten ein auf 99 Jahre befristetes Erbbaurecht bestellt hat. Als Gegenleistung hat er an den Räumen des 4. und 5. Obergeschosses des vom Erbbauberechtigten errichteten Gebäudes ein Dauernutzungsrecht gem. den Vorschriften der §§ 31 und 42 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) vom 15. März 1951 (BGBl I 1951, 175) eingeräumt erhalten. Die Zahlung eines weiteren Erbbauzinses ist ausgeschlossen worden.
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