BFH vom 02.05.1974
I R 225/72
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 21 ; KStG § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 359
BStBl II 1974, 549

BFH - 02.05.1974 (I R 225/72) - DRsp Nr. 1997/12057

BFH, vom 02.05.1974 - Aktenzeichen I R 225/72

DRsp Nr. 1997/12057

»1. Besteht der Erbbauzins in der Einräumung eines Dauerwohnrechts, so liegen bei Verzicht auf die Eigennutzung der Räume zwecks Vermietung zur Erzielung von Einkünften Werbungskosten vor. 2. Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fallen nicht an, wenn der erzielte Mietzins in Erfüllung des Satzungszweckes des Vermieters hinter den Selbstkosten zurückbleibt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 21 ; KStG § 12 Nr. 1 ;

I. Der Kläger, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (Kläger) - ein eingetragener Verein - ist Eigentümer eines ehemals kriegszerstörten Grundstücks, an dem er mangels der zum Wiederaufbau erforderlichen Mittel einem Dritten ein auf 99 Jahre befristetes Erbbaurecht bestellt hat. Als Gegenleistung hat er an den Räumen des 4. und 5. Obergeschosses des vom Erbbauberechtigten errichteten Gebäudes ein Dauernutzungsrecht gem. den Vorschriften der §§ 31 und 42 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) vom 15. März 1951 (BGBl I 1951, 175) eingeräumt erhalten. Die Zahlung eines weiteren Erbbauzinses ist ausgeschlossen worden.