Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betrieb in den Streitjahren ein eigenes Fuhrgeschäft in A. Außerdem war er an der B-KG beteiligt, die durch den Tod des Mitgesellschafters C im April 1969 aufgelöst und vom Antragsteller als Gesamtrechtsnachfolger fortgeführt wurde. Der Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen ist der Antragsteller für die Streitjahre nicht nachgekommen.
Nach einer Betriebsprüfung, in die auch die Steuerfahndungsstelle D eingeschaltet war, setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) die Einkommensteuer durch Einkommensteueränderungsbescheide 1969 bis 1971 und durch erstmalige Einkommensteuerbescheide 1972 bis 1974 wie folgt fest:
1969 23.394 DM
1970 61.668 DM
1971 0 DM
1972 0 DM
1973 0 DM
1974 370.104 DM.
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