BFH vom 02.05.1983
VIII B 111/82
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 121, § 127 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 300
BStBl II 1983, 504

BFH - 02.05.1983 (VIII B 111/82) - DRsp Nr. 1997/15642

BFH, vom 02.05.1983 - Aktenzeichen VIII B 111/82

DRsp Nr. 1997/15642

»1. Gegen den Beschluß, durch den Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, ist die Beschwerde zulässig, wenn die Beiordnung eines weiteren Prozeßbevollmächtigten begehrt wird. 2. Es ist nicht geboten, einen Rechtsanwalt, der den Steuerpflichtigen in einem Strafverfahren vertreten hat, als weiteren Prozeßbevollmächtigten beizuordnen, wenn für das Verfahren vor dem FG bereits ein Steuerberater beigeordnet worden ist.«

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 121, § 127 ;

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betrieb in den Streitjahren ein eigenes Fuhrgeschäft in A. Außerdem war er an der B-KG beteiligt, die durch den Tod des Mitgesellschafters C im April 1969 aufgelöst und vom Antragsteller als Gesamtrechtsnachfolger fortgeführt wurde. Der Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen ist der Antragsteller für die Streitjahre nicht nachgekommen.

Nach einer Betriebsprüfung, in die auch die Steuerfahndungsstelle D eingeschaltet war, setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) die Einkommensteuer durch Einkommensteueränderungsbescheide 1969 bis 1971 und durch erstmalige Einkommensteuerbescheide 1972 bis 1974 wie folgt fest:

1969 23.394 DM

1970 61.668 DM

1971 0 DM

1972 0 DM

1973 0 DM

1974 370.104 DM.