BFH vom 02.06.1976
I R 136/74
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 414
BStBl II 1976, 668

BFH - 02.06.1976 (I R 136/74) - DRsp Nr. 1997/12991

BFH, vom 02.06.1976 - Aktenzeichen I R 136/74

DRsp Nr. 1997/12991

»Eine Bürgschaftsschuld gehört nicht zum Betriebsvermögen einer KG, wenn die Übernahme der Bürgschaft nicht betrieblich veranlaßt war, d.h. wenn es nach Lage des Falles als ausgeschlossen angesehen werden kann, daß die Gesellschaft die Bürgschaft auch zugunsten eines Fremden übernommen hätte (Anschluß an das BFH-Urteil vom 22.05.1975 IV R 193/71, BFHE 116, 328, BStBl 2.1975, 804).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, § 15 Nr. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KG, Komplementäre sind die Geschwister P. und F. . Einzige Kommanditistin ist die Mutter der beiden Komplementäre. Die Komplementäre sind mit je 43vH, die Kommanditistin ist mit 14vH am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt.