BFH vom 02.07.1975
I B 5/75
Normen:
EStG § 12 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 116, 348
BStBl II 1975, 348

BFH - 02.07.1975 (I B 5/75) - DRsp Nr. 1997/12396

BFH, vom 02.07.1975 - Aktenzeichen I B 5/75

DRsp Nr. 1997/12396

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die für die Beteiligung eines stillen Gesellschafters an einer Personengesellschaft geltende Begrenzung seines Gewinnanteils auf einen Vomhundertsatz seiner Einlage (vgl. BFH-Urteil vom 14.02.1973 I R 131/70 , BFHE 108, 527, BStBl II 1973, 395) auch dann anzuwenden ist, wenn unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Gewinnausschüttung die Angemessenheit des Gewinnanteils eines stillen Gesellschafters einer GmbH, der zugleich an deren Stammkapital beteiligt ist, zu prüfen ist.«

Normenkette:

EStG § 12 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Antragstellerin) - eine GmbH - betreibt einen Bagger- und Raupen-Reparaturbetrieb. An ihrem Stammkapital in Höhe von 20.000 DM waren im Streitjahr 1969 ihr Geschäftsführer W. zu 90 v.H. und eine weitere - inzwischen verstorbene - Gesellschafterin zu 10 v.H. beteiligt. Durch Vertrag vom 26. August 1968 beteiligte sich W. außerdem als stiller Gesellschafter an der GmbH mit einer Einlage von 40.000 DM und einer Gewinnbeteiligung von 40 v.H. des Steuerbilanzgewinns. Die Einlage wurde vereinbarungsgemäß aus Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer erbracht.