BFH vom 02.07.1976
III R 54/75
Normen:
BewG (1965) § 75 Abs. 5, 6 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 294
BStBl II 1976, 640

BFH - 02.07.1976 (III R 54/75) - DRsp Nr. 1997/12975

BFH, vom 02.07.1976 - Aktenzeichen III R 54/75

DRsp Nr. 1997/12975

»Ein Wohngebäude mit zwei Wohnungen, in dem sich eine Rechtsanwaltskanzlei befindet, die rund 1/4 der gesamten Wohn- und Nutzfläche beansprucht, wird nicht deshalb in seiner Eigenart als Zweifamilienhaus wesentlich beeinträchtigt, weil die Kanzleiräume von den Wohnungen durch eine Abschlußtür getrennt sind.«

Normenkette:

BewG (1965) § 75 Abs. 5, 6 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines mit einem zweigeschossigen Gebäude bebauten Grundstücks. Im Obergeschoß befindet sich eine Wohnung mit einer Wohnfläche von etwa 148 qm. Im Erdgeschoß befinden sich eine weitere Wohnung mit einer Wohnfläche von etwa 44 qm und die Räume der Anwaltspraxis des Klägers mit einer Gesamtnutzfläche von etwa 67 qm. Die Anwaltspraxis besteht aus zwei Zimmern, Toilette und einem als Wartezimmer benutzten Vorraum. Die Wohnung im Erdgeschoß ist von den Kanzleiräumen durch eine Tür getrennt.