BFH vom 02.07.1980
II R 120/76
Normen:
GrEStG § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 131, 97
BStBl II 1980, 665

BFH - 02.07.1980 (II R 120/76) - DRsp Nr. 1997/14633

BFH, vom 02.07.1980 - Aktenzeichen II R 120/76

DRsp Nr. 1997/14633

»Steuerfreiheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GrEStG ist nicht gegeben, wenn ein mit Kleinwohnungen bebautes Grundstück nach der Errichtung der Kleinwohnungen einem nicht zu den gemeinnützigen Bauträgern zählenden Eigentümer gehört hat und von diesem oder einem Rechtsnachfolger an einen gemeinnützigen Bauträger veräußert wird.«

Normenkette:

GrEStG § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b;

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. März 1972 erwarb die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine als gemeinnützig anerkannte Wohnungsbaugesellschaft, von der S AG (AG) eine Reihe von Grundstücken in D, auf denen sich Wohngebäude befinden. Der Kaufpreis beträgt 3.050.000 DM und soll sich auf 3,2 Mio DM erhöhen, falls die Klägerin für den Grundstückserwerb Steuerfreiheit erlangt.

Die Wohnungen waren in den Jahren 1937/38 durch die Deutsche Arbeitsfront (DAF), eine als gemeinnützig anerkannte Bauträgerin, für die Firma S-D entsprechend den "Reichsgrundsätzen für den Kleinwohnungsbau" errichtet worden. Nach den Darlegungen der Klägerin hatte es die DAF übernommen, die Baugrundstücke von der Stadt D für die Firma S-D zu beschaffen, auf deren Rechnung sodann die Baumaßnahmen durchgeführt wurden und die spätestens bei Bezugsfertigkeit der Wohnungen das Eigentum erwarb.