I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt in Berlin (West) eine Gastwirtschaft. Er reichte dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) am 2. Januar 1968 je eine Lohnsteueranmeldung für jeden einzelnen Monat des Jahres 1966 ein. Darin gab er an, daß er keine Lohnsteuer einbehalten, wohl aber in den ersten 11 Monaten 20 DM, im Monat Dezember 1966 25 DM Berlinzulage an seine Arbeitnehmer gezahlt habe. Der Kläger bat um Ersetzung dieses Betrages. Das FA lehnte den Antrag als verspätet ab. Auch der Einspruch hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte es u.a. aus, obwohl der 31. Dezember 1967 ein Sonntag gewesen sei, sei die Antragsfrist mit dem Jahre 1967 abgelaufen. § 193 BGB, auf den der Kläger sich berufe, ergänze oder verlängere nicht etwa die in § 153 AO genannte Frist.
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