BFH vom 02.08.1974
VI R 120/71
Normen:
AO § 82, § 153, § 158 Abs. 1 ; BGB § 193 ; BHGBHG (1964) § 28 Abs. 4 Satz 4, § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 113, 343
BStBl II 1975, 2

BFH - 02.08.1974 (VI R 120/71) - DRsp Nr. 1997/12190

BFH, vom 02.08.1974 - Aktenzeichen VI R 120/71

DRsp Nr. 1997/12190

»Die Vorschrift des § 193 BGB, die bestimmt, daß dann, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag, einen anerkannten Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag tritt, ist auch bei Berechnung der Frist für das Erlöschen von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen (§ 153, § 158 Abs. 1 i.V.m. § 82 AO) zu beachten. Dies gilt auch für den Antrag auf Ersatz der Berlinzulage an Arbeitgeber.«

Normenkette:

AO § 82, § 153, § 158 Abs. 1 ; BGB § 193 ; BHGBHG (1964) § 28 Abs. 4 Satz 4, § 29 Abs. 1;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt in Berlin (West) eine Gastwirtschaft. Er reichte dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) am 2. Januar 1968 je eine Lohnsteueranmeldung für jeden einzelnen Monat des Jahres 1966 ein. Darin gab er an, daß er keine Lohnsteuer einbehalten, wohl aber in den ersten 11 Monaten 20 DM, im Monat Dezember 1966 25 DM Berlinzulage an seine Arbeitnehmer gezahlt habe. Der Kläger bat um Ersetzung dieses Betrages. Das FA lehnte den Antrag als verspätet ab. Auch der Einspruch hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte es u.a. aus, obwohl der 31. Dezember 1967 ein Sonntag gewesen sei, sei die Antragsfrist mit dem Jahre 1967 abgelaufen. § 193 BGB, auf den der Kläger sich berufe, ergänze oder verlängere nicht etwa die in § 153 AO genannte Frist.