BFH vom 02.08.1983
VIII R 57/80
Normen:
EStG §§ 4 Abs. 1 6 Abs. 1 Nr. 4 5 6 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 73
BStBl II 1983, 739

BFH - 02.08.1983 (VIII R 57/80) - DRsp Nr. 1997/15756

BFH, vom 02.08.1983 - Aktenzeichen VIII R 57/80

DRsp Nr. 1997/15756

»Als Teilwert eines unentgeltlich eingeräumten Nießbrauchsrechts an einem bebauten Grundstück, das der Nießbraucher betrieblich nutzt, ist die Summe der AfA-Beträge anzusetzen, die der Grundstückseigentümer selbst während der Dauer des Nießbrauchs hätte geltend machen können (Anschluß an BFH-Urteil vom 20.11.1980 IV R 117/79 , BFHE 131, 516, BStBl II 1981, 68).«

Normenkette:

EStG §§ 4 Abs. 1 6 Abs. 1 Nr. 4 5 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1974 und 1975 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Vater der 1932 geborenen Klägerin übertrug 1969 das Eigentum an mehreren Grundstücken auf die 1965 geborene Tochter der Klägerin und behielt sich bis zum 31. Dezember 1972 das Nießbrauchsrecht daran vor. Gleichzeitig räumte er der Klägerin für die Zeit ab 1973 den unentgeltlichen lebenslänglichen Nießbrauch an den Grundstücken ein. Die Klägerin verpflichtete sich am 1. Januar 1973 privatschriftlich ihrem Vater gegenüber, die mit den Grundstücksbelastungen zusammenhängenden Zinsen und Tilgungen zu zahlen. Am 31. Dezember 1974 wurde der Nießbrauchsvertrag entsprechend geändert.