I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Miteigentümer zu je 1/2 eines von ihnen im Jahre 1966 für 260.809 DM errichteten und von ihnen bewohnten Einfamilienhauses, das der Kläger zu 33 v.H. für seine Praxis als Augenarzt benutzt.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1971 machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 5.025 DM ( = 67 v.H. von 7.500 DM) geltend. Die restliche AfA gemäß § 7b EStG in Höhe von 2.475 DM sowie 33 v.H. der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG für die die Wertgrenze von 150.000 DM übersteigenden Herstellungskosten in Höhe von 731 DM (2 v.H. von 110.809 DM, davon 33 v.H.) setzte der Kläger bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben an.
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