BFH vom 20.11.1980
IV R 117/79
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 § 6 Abs. 1 Nr. 4, 5 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 516
BStBl II 1981, 68

BFH - 20.11.1980 (IV R 117/79) - DRsp Nr. 1997/14715

BFH, vom 20.11.1980 - Aktenzeichen IV R 117/79

DRsp Nr. 1997/14715

»Als Teilwert eines dem Ehemann von seiner Ehefrau unentgeltlich eingeräumten Nutzungsrechts ist die Summe der AfA-Beträge anzusetzen, die die Ehefrau während des vereinbarten Nutzungszeitraums hätte geltend machen können, wenn sie das überlassene Wirtschaftsgut selbst steuerlich relevant genutzt hätte.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 § 6 Abs. 1 Nr. 4, 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Miteigentümer zu je 1/2 eines von ihnen im Jahre 1966 für 260.809 DM errichteten und von ihnen bewohnten Einfamilienhauses, das der Kläger zu 33 v.H. für seine Praxis als Augenarzt benutzt.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1971 machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 5.025 DM ( = 67 v.H. von 7.500 DM) geltend. Die restliche AfA gemäß § 7b EStG in Höhe von 2.475 DM sowie 33 v.H. der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG für die die Wertgrenze von 150.000 DM übersteigenden Herstellungskosten in Höhe von 731 DM (2 v.H. von 110.809 DM, davon 33 v.H.) setzte der Kläger bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben an.