BFH vom 02.09.1977
VI R 114/76
Normen:
EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; Erlaß des BdF vom 30.10. (1973) IV B 6 - S 2338 - 88/73; LStR (1972) Abschn. 26;
Fundstellen:
BFHE 123, 444
BStBl II 1978, 26

BFH - 02.09.1977 (VI R 114/76) - DRsp Nr. 1997/13557

BFH, vom 02.09.1977 - Aktenzeichen VI R 114/76

DRsp Nr. 1997/13557

»1. Eine doppelte Haushaltsführung erfordert bei inländischen Arbeitnehmern wie auch bei in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Gastarbeitern eine maßgebende persönliche und finanzielle Mitwirkung am Familienhaushalt. Sie ist bei türkischen Gastarbeitern in der Regel zu bejahen, wenn sie einmal im Jahr ihre Familien in der Türkei besuchen,in der Zwischenzeit briefliche oder telefonische Kontakte halten und wenn die Beträge, die sie dem Familienhaushalt zuwenden, nicht erkennbar unzureichend sind. 2. Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn nicht nur die Entstehung, sondern auch die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt war. 3. War die doppelte Haushaltsführung beruflich entstanden, so spricht bei inländischen Arbeitnehmern wie bei Gastarbeitern auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung eine widerlegbare Vermutung dafür, daß auch die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung in den ersten zwei Jahren beruflich veranlaßt ist. 4. Der Regelsatz von 30 DM bzw. 13 DM täglich für Verpflegungsmehraufwand wegen doppelter Haushaltsführung gilt auch für türkische Gastarbeiter.«

Normenkette:

EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; Erlaß des BdF vom 30.10. (1973) IV B 6 - S 2338 - 88/73; LStR (1972) Abschn. 26;

Gründe: