BFH vom 02.10.1974
II R 47/69
Normen:
KVStG § 21 Nr. 4;
Fundstellen:
BFHE 114, 382
BStBl II 1975, 228

BFH - 02.10.1974 (II R 47/69) - DRsp Nr. 1997/12326

BFH, vom 02.10.1974 - Aktenzeichen II R 47/69

DRsp Nr. 1997/12326

»1. Zu den Begriffen Ähnlichkeit, Gleichheit und Vergleichbarkeit. 2. Eine ausländische Investmentgesellschaft ist nur dann als vergleichbares Kreditinstitut Händler im Sinne des § 21 Nr. 4 KVStG, wenn sie Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG betreibt. 3. Eine ausländische Investmentgesellschaft betreibt keine Bankgeschäfte, wenn Einleger und Gesellschafter sowie das Recht aus der Einlage mit dem Gesellschaftsanteil identisch sind, und wenn sie die Wertpapiere des Investmentvermögens zu vollem eigenem Recht und nicht zu Miteigentum der Einleger oder für ein von dem eigenen Vermögen getrenntes Sondervermögen erwirbt.«

Normenkette:

KVStG § 21 Nr. 4;

I. Die Klägerin, eine deutsche Großbank, hat mit der X Beleggingsconsortium N.V. zwischen dem 1. Januar 1965 und dem 15. Februar 1966 Wertpapiergeschäfte getätigt und dafür im Abrechnungsverfahren 1.075,93 DM Börsenumsatzsteuer entrichtet. Sie begehrt die Erstattung dieses Betrags in der Annahme, die X sei ein den Kreditinstituten, auf welche das Kreditwesengesetz anzuwenden ist, vergleichbares ausländisches Kreditinstitut.