I. Die Klägerin, eine deutsche Großbank, hat mit der X Beleggingsconsortium N.V. zwischen dem 1. Januar 1965 und dem 15. Februar 1966 Wertpapiergeschäfte getätigt und dafür im Abrechnungsverfahren 1.075,93 DM Börsenumsatzsteuer entrichtet. Sie begehrt die Erstattung dieses Betrags in der Annahme, die X sei ein den Kreditinstituten, auf welche das
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