BFH vom 02.10.1981
VI R 38/78
Normen:
BGB (i.d.F. des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18.6.1957) § 1671 ; EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 286
BStBl II 1982, 116

BFH - 02.10.1981 (VI R 38/78) - DRsp Nr. 1997/15109

BFH, vom 02.10.1981 - Aktenzeichen VI R 38/78

DRsp Nr. 1997/15109

»Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im Anschluß an die Scheidung seiner Ehe im Zusammenhang mit einem Verfahren über das Sorgerecht für die Kinder nach § 1671 BGB i.d.F. des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18.06.1957 entstehen, sind in der Regel - wie die Ehescheidungskosten selbst - außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG. Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Beschwerdeverfahren gegen den im Sorgerechtsverfahren ergangenen Beschluß des Vormundschaftsgerichts.«

Normenkette:

BGB (i.d.F. des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18.6.1957) § 1671 ; EStG § 33 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) die Kosten eines vom klagenden Ehemann geführten familienrechtlichen Verfahrens nach § 1671 BGB i.d.F. des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 - BGB a.F.- (BGBl I 1957, 609) um das Sorgerecht für seine aus der ersten Ehe stammenden, im Streitjahr 1970 minderjährigen Kinder nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehen dürfen.