I. Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) die Kosten eines vom klagenden Ehemann geführten familienrechtlichen Verfahrens nach § 1671 BGB i.d.F. des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 - BGB a.F.- (BGBl I 1957, 609) um das Sorgerecht für seine aus der ersten Ehe stammenden, im Streitjahr 1970 minderjährigen Kinder nach § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehen dürfen.
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