BFH vom 02.11.1977
I R 143/75
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2; KStG § 7a;
Fundstellen:
BFHE 123, 513
BStBl II 1978, 74

BFH - 02.11.1977 (I R 143/75) - DRsp Nr. 1997/13586

BFH, vom 02.11.1977 - Aktenzeichen I R 143/75

DRsp Nr. 1997/13586

»Eine Muttergesellschaft ist - als eine Voraussetzung der finanziellen Eingliederung - an der Enkelgesellschaft (Kapitalgesellschaft) auch dann mittelbar beteiligt, wenn die Tochtergesellschaft eine Personengesellschaft ist.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2; KStG § 7a;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, war einzige Kommanditistin der D.-KG. Deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin war die D.-GmbH. Alleinige Gesellschafterin der D.-GmbH war wiederum die Klägerin. Zwischen der D.-GmbH als Organgesellschaft und der Klägerin bestand eine vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) anerkannte Organschaft.

Die D.-KG war mit 82vH der Geschäftsanteile an der F.-GmbH und mit 100vH der Geschäftsanteile an der B.-GmbH beteiligt. Das FA erkannte Organschaften zwischen der D.-KG einerseits und der F.-GmbH und der B.-GmbH andererseits an. Die Klägerin sowie die D.-KG und die F.-GmbH befassen sich mit der Herstellung und mit dem Vertrieb von ... .