I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, war einzige Kommanditistin der D.-KG. Deren alleinige persönlich haftende Gesellschafterin war die D.-GmbH. Alleinige Gesellschafterin der D.-GmbH war wiederum die Klägerin. Zwischen der D.-GmbH als Organgesellschaft und der Klägerin bestand eine vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) anerkannte Organschaft.
Die D.-KG war mit 82vH der Geschäftsanteile an der F.-GmbH und mit 100vH der Geschäftsanteile an der B.-GmbH beteiligt. Das FA erkannte Organschaften zwischen der D.-KG einerseits und der F.-GmbH und der B.-GmbH andererseits an. Die Klägerin sowie die D.-KG und die F.-GmbH befassen sich mit der Herstellung und mit dem Vertrieb von ... .
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