BFH vom 02.11.1977
I R 92/75
Normen:
EStG § 43, § 44, § 49 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 492
BStBl II 1978, 102

BFH - 02.11.1977 (I R 92/75) - DRsp Nr. 1997/13600

BFH, vom 02.11.1977 - Aktenzeichen I R 92/75

DRsp Nr. 1997/13600

»Werden durch späteren Beschluß die Dividende eines Jahres erhöht und die Dividende eines anderen Jahres herabgesetzt, muß die Gesellschaft Kapitalertragsteuer vom vollen Betrag der Erhöhung der Dividende einbehalten und abführen.«

Normenkette:

EStG § 43, § 44, § 49 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Gesellschafter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH mit Sitz im Inland, waren drei amerikanische Gesellschaften. Diese beschlossen in den Kalenderjahren 1970 und 1971, Dividenden für das Wirtschaftsjahr 1969/70 in Höhe von 4.055.820 DM und für das Wirtschaftsjahr 1970/71 in Höhe von 4.700.000 DM auszuschütten. Die Klägerin behielt Kapitalertragsteuer und Ergänzungsabgabe ein und führte sie ab.