BFH vom 02.11.1978
IV R 28/74
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 413
BStBl II 1979, 136

BFH - 02.11.1978 (IV R 28/74) - DRsp Nr. 1997/13978

BFH, vom 02.11.1978 - Aktenzeichen IV R 28/74

DRsp Nr. 1997/13978

»Sind in einem Betrag zugeflossene Einkünfte für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 EStG auf Jahre zu verteilen, in denen keine Veranlagung stattgefunden hat, sondern nur Lohnsteuer einbehalten wurde, so ist nach der Verteilung die Einkommensteuer des Zuflußjahres um die Steuerbeträge zu erhöhen, um die die auf das Verteilungsjahr entfallende Einkommensteuer die dafür einbehaltene Lohnsteuer übersteigen würde, wenn eine (an das Lohnsteuerabzugsverfahren nicht gebundene) Veranlagung unter Einbeziehung der betreffenden Teile der begünstigten Einkünfte stattgefunden hätte. Bei der Einbehaltung der Lohnsteuer unterlaufene Fehler können sich dabei zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirken.«

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 ;

I. Im Revisionsverfahren ist noch streitig, wie nach § 34 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Steuerberechnung durchzuführen ist, wenn in dem vorausgegangenen Jahr, auf das die einmaligen Einkünfte mit zu verteilen sind, keine Einkommensteuerveranlagung, sondern ein Lohnsteuerabzugsverfahren stattgefunden hat.