I. Im Revisionsverfahren ist noch streitig, wie nach § 34 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Steuerberechnung durchzuführen ist, wenn in dem vorausgegangenen Jahr, auf das die einmaligen Einkünfte mit zu verteilen sind, keine Einkommensteuerveranlagung, sondern ein Lohnsteuerabzugsverfahren stattgefunden hat.
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