BFH vom 02.11.1984
VI R 143/83
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 266

BFH - 02.11.1984 (VI R 143/83) - DRsp Nr. 1997/16128

BFH, vom 02.11.1984 - Aktenzeichen VI R 143/83

DRsp Nr. 1997/16128

»Ist ein Arbeitnehmer als Mitglied der Betriebsreserve einer Bank abwechselnd in verschiedenen Zweigstellen innerhalb derselben Großstadt tätig, so sind seine Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen Pkw von der Wohnung zu den Tätigkeitsstätten und zurück nur mit den Pauschsätzen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten abziehbar; es liegen insoweit keine Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen vor (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 02.11.1984 VI R 38/83 , BFHE 142, 389).«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Angestellte einer Großbank. Während des Streitjahres 1979 wurde sie, von zwei Fortbildungsseminaren und drei Urlaubszeiten abgesehen, an 215 Tagen als Mitglied der sog. Betriebsreserve in Arbeitsabschnitten von unterschiedlicher Dauer bei der Hauptstelle der Bank und an neun Stadtzweigstellen -sämtlich innerhalb derselben Großstadt- eingesetzt, und zwar in der Hauptstelle mehrmals, an den einzelnen Stadtzweigstellen teils mehrmals, teils nur einmal. Insgesamt hat die Klägerin ihre Einsatzstellen im Streitjahr 27 mal gewechselt. Zu den Einsatzstellen fuhr sie mit ihrem eigenen PKW jeweils von ihrer Wohnung aus.