BFH vom 02.12.1970
I R 122/68
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, 2, § 8 Abs. 3, § 9 Nr. 3 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 101, 79
BStBl II 1971, 187

BFH - 02.12.1970 (I R 122/68) - DRsp Nr. 1997/10382

BFH, vom 02.12.1970 - Aktenzeichen I R 122/68

DRsp Nr. 1997/10382

»Der Begriff der Kapitalgesellschaft ist für den Bereich des Körperschaftsteuerrechts in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG abschließend bestimmt. Er ist einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich.«

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, 2, § 8 Abs. 3, § 9 Nr. 3 lit. a;

I. Streitig ist die Frage, ob das Schachtelprivileg (§ 9 KStG) und der ermäßigte Steuersatz aus § 19 Abs. 3 KStG 1955 auch von solchen subjektiv unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Rechtsgebilden in Anspruch genommen werden können, die nicht in die Rechtsform der Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) gekleidet sind. Die Steuerpflichtige ist - nach ihrer Darstellung - eine von alters her anerkannte juristische Person des alten Gemeinen Rechts (Art. 164 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 - EGBGB -); sie wurde jedoch im Laufe der Jahrhunderte Kaufmann; ihr Recht ist seit mindestens 100 Jahren Handelsrecht. Rechtlich versteht sie sich weder als Realgemeinde noch als ...genossenschaft, sondern als eine Kapitalgesellschaft, gegebenenfalls als eine sonstige juristische Person des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG), der wirtschaftlich gesehen die Rechtsstellung einer Kapitalgesellschaft zukomme.