I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Reihe seitens des Revisionsklägers (des Finanzamts - FA -) gegen den am 26. November 1966 verstorbenen Steuerpflichtigen erlassenen Lohnsummensteuer-Meßbescheide. Nachdem das FA die Einsprüche des Steuerpflichtigen gegen diese Bescheide mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 1965 als unbegründet zurückgewiesen hatte, hob auf die Klage des Steuerpflichtigen das Finanzgericht (FG) die Bescheide mit seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1968 S. 269 veröffentlichten Urteil vom 24. Januar 1968 ersatzlos auf.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form-und fristgerecht eingelegte Revision des FA, zu deren Begründung es ausführt:
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