BFH vom 02.12.1977
III R 58/75
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 ;
Fundstellen:
BFHE 124, 172
BStBl II 1978, 164

BFH - 02.12.1977 (III R 58/75) - DRsp Nr. 1997/13634

BFH, vom 02.12.1977 - Aktenzeichen III R 58/75

DRsp Nr. 1997/13634

»In den Praxisräumen eines Rechtsanwalts aufgehängte Gemälde eines anerkannten Meisters sind keine abnutzbaren Wirtschaftsgüter.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt in B. eine Rechtsanwaltspraxis. Er erwarb im Jahre 1973 anläßlich einer Ausstellung sechs Bilder eines mehrfach preisgekrönten Malers. Die Bilder kosteten 50.000 DM (ohne Umsatzsteuer) und sind in der Praxis des Klägers aufgehängt. Für die Bilder beantragte der Kläger eine Investitionszulage von 10vH der Anschaffungskosten nach § 19 Abs 1 und 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG). Die Notwendigkeit der betrieblichen Anschaffung wird von ihm damit begründet, daß er größere Firmen und anspruchsvolle Mandanten berate, und daß diese eine entsprechende Atmosphäre und Ausstattung in den Praxisräumen ihrer juristischen Berater erwarteten. Der Kläger erzielte in den Jahren 1973 und 1974 Umsätze von 250.000 DM und 190.000 DM sowie Gewinne von 150.000 DM und 120.000 DM. Die Bilder waren bis zum Erwerb durch den Kläger Eigentum des Künstlers. Das älteste Bild wurde im Jahre 1922, das jüngste im Jahre 1965 gemalt.