BFH vom 02.12.1977
VI R 8/75
Normen:
EStG (1971) § 9 Abs. 2 ; LStDV (1971) § 20 Abs. 3 ; LStR (1970) Abschn. 25 Abs. 2 a. E., Abschn. 21 Abs. 11 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 124, 61
BStBl II 1978, 260

BFH - 02.12.1977 (VI R 8/75) - DRsp Nr. 1997/13683

BFH, vom 02.12.1977 - Aktenzeichen VI R 8/75

DRsp Nr. 1997/13683

»Ein Körperbehinderter i.S. von EStG § 9 Abs. 2 J: 1971, der im eigenen Pkw arbeitstäglich einmal von einem Dritten zur Arbeitsstätte gefahren und nach Beendigung der Arbeitszeit von dort abgeholt wird, kann auch die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen, die ihm durch die Ab- und Anfahrten des Fahrers - die sogenannten Leerfahrten - entstehen.«

Normenkette:

EStG (1971) § 9 Abs. 2 ; LStDV (1971) § 20 Abs. 3 ; LStR (1970) Abschn. 25 Abs. 2 a. E., Abschn. 21 Abs. 11 Satz 3;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist zu 75 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Wegen einer Osteomyelitis mit erheblicher Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk und Teilversteifung des linken Kniegelenks sowie Überlastungsschäden des rechten Kniegelenks und Hüftgelenks könnte der Kläger - der keine Fahrerlaubnis für PKW besitzt - nach Auskunft des Gesundheitsamts eine solche nur dann erwerben, wenn der PKW mit Automatik ausgerüstet und so umgebaut wäre, daß sämtliche Bedienungshebel mit den Armen bedient werden können.