BFH vom 02.12.1980
VIII R 32/75
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Satz 3; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 77
BStBl II 1981, 170

BFH - 02.12.1980 (VIII R 32/75) - DRsp Nr. 1997/14761

BFH, vom 02.12.1980 - Aktenzeichen VIII R 32/75

DRsp Nr. 1997/14761

»Der Hersteller eines Films ist nur dann Künstler i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2 und 3 EStG, wenn er an allen Tätigkeiten, die für den künstlerischen Wert des einzelnen Films bestimmend sind, selbst mitwirkt und dabei den entscheidenden Einfluß auf die Gestaltung des Films ausübt.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Satz 3; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) befaßt sich seit 1947 berufsmäßig mit der Herstellung von Kultur-, Lehr- und Wirtschaftsfilmen. In den Jahren 1957 bis 1971 hat der Kläger mehrfach (27) Kulturfilmpreise und -prämien erhalten; 28 seiner Filme sind von der Filmbewertungsstelle Wiesbaden mit dem Prädikat "wertvoll" oder "besonders wertvoll" ausgezeichnet worden. Bis zum Veranlagungszeitraum 1957 hat der Kläger seine Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert. Seit 1958 ist seine Tätigkeit vom damals zuständigen Finanzamt (FA) H. als selbständige künstlerische Tätigkeit i.S. von § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anerkannt und besteuert worden. Der Beklagte und Revisionskläger (das FA) sah dagegen nach dem Ergebnis einer für die Jahre 1967 bis 1969 durchgeführten Betriebsprüfung die Filmherstellung des Klägers als gewerbliche Tätigkeit an, da sie weder künstlerisch sei noch die Merkmale der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit erfülle.