BFH vom 02.12.1981
VI R 167/79
Normen:
EStG (1974/1975) § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 37
BStBl II 1982, 297

BFH - 02.12.1981 (VI R 167/79) - DRsp Nr. 1997/15185

BFH, vom 02.12.1981 - Aktenzeichen VI R 167/79

DRsp Nr. 1997/15185

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nur dann als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, wenn die Entstehung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt ist. Eine berufliche Veranlassung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, wegverlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt.«

Normenkette:

EStG (1974/1975) § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Nr. 1 ;

Gründe: