BFH vom 02.12.1981
VI R 22/80
Normen:
EStG (1978) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 135, 182
BStBl II 1982, 323

BFH - 02.12.1981 (VI R 22/80) - DRsp Nr. 1997/15195

BFH, vom 02.12.1981 - Aktenzeichen VI R 22/80

DRsp Nr. 1997/15195

»Führt ein Arbeitnehmer nach einer beruflichen Veränderung zunächst einen doppelten Haushalt und lebt er danach über mehrere Jahre hinweg mit seiner Familie an seinem Beschäftigungsort, dann führt die Rückkehr der Familie an ihren früheren Wohnort in der Regel nicht zu einer beruflich veranlaßten doppelten Haushaltsführung des Arbeitnehmers.«

Normenkette:

EStG (1978) § 9 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist türkischer Gastarbeiter, der sich seit 1972 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) aufhält. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Familie hatte von 1973 bis 1975 gemeinsam mit ihm in der Bundesrepublik einen Familienwohnsitz und kehrte danach in die Türkei zurück.