BFH - 03.02.1976 (III B 43/74) - DRsp Nr. 1997/12849
BFH, vom 03.02.1976 - Aktenzeichen III B 43/74
DRsp Nr. 1997/12849
»Bei Rücknahme des Rechtsbehelfs vor Erörterung der Streitsache in mündlicher Verhandlung ermäßigt sich die Prozeßgebühr auch dann auf die Hälfte, wenn in einem Zwischenverfahren durch Urteil entschieden wird, daß der Rechtsbehelf zurückgenommen worden ist. Für das Zwischenurteil entsteht aber die volle Urteilsgebühr.«
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