Streitig ist, ob Aufwendungen für einen sogenannten Raumteiler nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) abschreibungsbegünstigt und Schuldzinsen vor Bezugsfertigkeit eines Einfamilienhauses als Werbungskosten abziehbar sind.
Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) errichteten 1969/70 ein Einfamilienhaus, das sie am 1. Februar 1970 bezogen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen. Es fehlte noch eine ordnungsgemäße Haustür, im Hausflur waren die Fußbodenarbeiten noch nicht abgeschlossen, die Installationen im Bad und in der Toilette waren - jedenfalls zum Teil - noch nicht angebracht und Malerarbeiten mußten noch durchgeführt werden; diese Restarbeiten wurden im wesentlichen von den Klägern selbst durchgeführt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|