BFH vom 03.02.1976
VIII R 156/74
Normen:
EStG § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 3 ; EinfHaus-VO § 2;
Fundstellen:
BFHE 117, 573
BStBl II 1976, 573

BFH - 03.02.1976 (VIII R 156/74) - DRsp Nr. 1997/12934

BFH, vom 03.02.1976 - Aktenzeichen VIII R 156/74

DRsp Nr. 1997/12934

»Die Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26.01.1937 (Einfamilienhaus-Verordnung) ist frühestens ab Bezugsfertigkeit des Gebäudes anwendbar. Vor der Bezugsfertigkeit des Gebäudes kann kein Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus (§ 21 Abs. 2 EStG) angesetzt werden.«

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2, § 29 Abs. 3 ; EinfHaus-VO § 2;

Streitig ist, ob Aufwendungen für einen sogenannten Raumteiler nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) abschreibungsbegünstigt und Schuldzinsen vor Bezugsfertigkeit eines Einfamilienhauses als Werbungskosten abziehbar sind.

Die Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger (Kläger) errichteten 1969/70 ein Einfamilienhaus, das sie am 1. Februar 1970 bezogen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen. Es fehlte noch eine ordnungsgemäße Haustür, im Hausflur waren die Fußbodenarbeiten noch nicht abgeschlossen, die Installationen im Bad und in der Toilette waren - jedenfalls zum Teil - noch nicht angebracht und Malerarbeiten mußten noch durchgeführt werden; diese Restarbeiten wurden im wesentlichen von den Klägern selbst durchgeführt.