I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1966, ob und inwieweit die Kläger und Revisionskläger (Kläger) -Eheleute- im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des ihnen gemeinsam gehörenden Mietwohnhauses in A. u.a. zur Inanspruchnahme einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung des Gebäudes gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berechtigt sind.
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