BFH vom 03.02.1976
VIII R 29/71
Normen:
AO § 215 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2; EStG § 21, § 7 Abs. 1 Satz 4;
Fundstellen:
BFHE 118, 135
BStBl II 1976, 396

BFH - 03.02.1976 (VIII R 29/71) - DRsp Nr. 1997/12830

BFH, vom 03.02.1976 - Aktenzeichen VIII R 29/71

DRsp Nr. 1997/12830

»Einkünfte zusammenzuveranlagender Eheleute aus Vermietung und Verpachtung eines ihnen gemeinsam gehörenden Mietwohnhauses sind einheitlich und gesondert festzustellen, wenn sie unter dem Gesichtspunkt einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung des Gebäudes im Rahmen eines sich auf mehrere Veranlagungszeiträume erstreckenden Bauvorgangs (Ladenumbau) nicht verhältnismäßig leicht zu ermitteln sind.«

Normenkette:

AO § 215 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 2; EStG § 21, § 7 Abs. 1 Satz 4;

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1966, ob und inwieweit die Kläger und Revisionskläger (Kläger) -Eheleute- im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des ihnen gemeinsam gehörenden Mietwohnhauses in A. u.a. zur Inanspruchnahme einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung des Gebäudes gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berechtigt sind.