I. Streitig ist, ob Einkünfte eines für Rundfunkanstalten und Tonstudios selbständig tätigen Journalisten aus seiner weiteren Tätigkeit für seine Auftraggeber als Spielleiter und Sprecher als Nebeneinkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit nach § 34 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu begünstigen sind.
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