BFH vom 03.02.1977
IV R 112/72
Normen:
EStG § 34 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 429
BStBl II 1977, 459

BFH - 03.02.1977 (IV R 112/72) - DRsp Nr. 1997/13310

BFH, vom 03.02.1977 - Aktenzeichen IV R 112/72

DRsp Nr. 1997/13310

»1. Wer als Journalist Manuskripte für Hörfunk- und Fernsehsendungen geschrieben hat und außerdem mit gesonderten Aufträgen und gesonderten Honorarabrechnungen damit betraut wird, bei der Darbietung seiner Manuskripte als Spielleiter oder Sprecher mitzuwirken, kann Nebeneinkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit erzielen, die von den Einkünften aus seiner Berufstätigkeit als Journalist abgrenzbar i.S. des EStG § 34 Abs. 4 Nr. 2 sind. 2. Die Mitwirkung eines Journalisten bei der Ausarbeitung von Quizfragen oder des Textes von Dialogszenen für Hörfunk- und Fernsehsendungen ist auch dann nicht als künstlerische Tätigkeit i.S. des EStG § 34 Abs. 4 zu beurteilen, wenn er neben der Textbearbeitung auch die regiemäßige Einrichtung der Fragen und der Dialogszenen übernimmt. 3. Die Tätigkeit als Sprecher bei Werbesendungen des Hörfunks und Fernsehens kann in der Regel nicht als künstlerische Tätigkeit i.S. des EStG § 34 Abs. 4 beurteilt werden.«

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 4 ;

I. Streitig ist, ob Einkünfte eines für Rundfunkanstalten und Tonstudios selbständig tätigen Journalisten aus seiner weiteren Tätigkeit für seine Auftraggeber als Spielleiter und Sprecher als Nebeneinkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit nach § 34 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu begünstigen sind.