BFH vom 03.02.1977
IV R 122/73
Normen:
EStG § 15 Nr. 2 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 121, 327
BStBl II 1977, 346

BFH - 03.02.1977 (IV R 122/73) - DRsp Nr. 1997/13248

BFH, vom 03.02.1977 - Aktenzeichen IV R 122/73

DRsp Nr. 1997/13248

»Beschränkt sich der Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks, den eine Komplementär-GmbH für eine GmbH & Co. KG leistet, im wesentlichen auf die Übernahme des Haftungsrisikos, so ist die Gewinnverteilungsabrede der KG bereits dann angemessen, wenn sie der GmbH ein Entgelt gewährt, für dessen Höhe in etwa eine dem Risiko des Einzelfalls entsprechende, im Wirtschaftsleben für einen derartigen Fall übliche Avalprovision einen Anhaltspunkt bietet.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co KG vereinbarte Gewinnanteil der GmbH unangemessen niedrig ist und deshalb die Gewinnverteilung nach Maßgabe dieses Gewinnverteilungsschlüssels eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Differenz zwischen dem angemessenen und dem vertraglichen Gewinnanteil darstellt mit der Folge, daß der Gewinnanteil der GmbH und der Gesamtgewinn der KG um diesen Differenzbetrag zu erhöhen sind.