BFH vom 03.02.1977
IV R 153/74
Normen:
EStG § 15 Nr. 2 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 121, 333
BStBl II 1977, 504

BFH - 03.02.1977 (IV R 153/74) - DRsp Nr. 1997/13335

BFH, vom 03.02.1977 - Aktenzeichen IV R 153/74

DRsp Nr. 1997/13335

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Änderung der Gewinnverteilungsabrede einer GmbH & Co. KG im Zuge einer Kapitalerhöhung zum Nachteil der Komplementär-GmbH keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Streitig ist bei einer typischen GmbH & Co KG, ob eine Gewinnverteilung nach Maßgabe einer von allen Gesellschaftern beschlossenen Änderung des Gesellschaftsvertrags, mit der abweichend vom ursprünglichen Gesellschaftsvertrag die Gewinnanteile der Kommanditisten erhöht und der Gewinnanteil der GmbH vermindert wurde, als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH zu beurteilen ist.

Die Klägerin zu 1, eine KG (im folgenden KG), betreibt ein gewerbliches Unternehmen, das den Vertrieb von Möbel- und Baubeschlägen, insbesondere von Erzeugnissen der Firma M. zum Gegenstand hat. Komplementärin der KG ist die Klägerin zu 2, eine GmbH (im folgenden GmbH), Kommanditisten sind der Kaufmann H., der Kläger zu 3 (im folgenden A) und der Kaufmann B., der Kläger zu 4 (im folgenden B).