I. Wegen der Mineralölsteuerschuld der X-KG in Höhe von rd. 1,5 Mio DM nahm das HZA den Kläger am 26. August 1975 mit Steuerhaftungsbescheid für einen Teilbetrag von 50.000 DM Mineralölsteuer als Haftenden nach § 109 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) in Anspruch, und zwar als Gesamtschuldner neben der Muttergesellschaft, dem hinter dieser stehenden Herrn X, und anderen. Zur Begründung machte das HZA im wesentlichen geltend, der Kläger habe die Pflichten verletzt, die ihm nach §§ 105 Abs. 1, 103 AO im Interesse der Besteuerung auferlegt gewesen seien. Insbesondere habe er nicht für die Entrichtung der Mineralölsteuern aus den von ihm verwalteten Mitteln gesorgt.
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